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Masern Impflicht
Sehr geehrte Eltern,
das Masernschutzgesetz ist am 14. November 2019 im Bundestag mit breiter Mehrheit
beschlossen und am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat bestätigt worden. Das
Bundesministerium hat im Dezember 2019 alle Lander auf das Inkrafttreten des
Gesetzes zum 01.03.2020 und auf die Übergangsfrist bis 31.07.2021 für bereits
Betreute und Tätige hingewiesen
Für unsere Kitas gilt:
- Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr und alle nach 1970 geborene
MitarbeiterInnen der Kita müssen ab dem 01. März 2020 beim Eintritt in den
Kindergarten die Masernschutzimpfung nachweisen. Für Kinder, die unter zwei
Jahre alt sind, muss mindestens eine Masernschutzimpfung oder eine Immunität
gegen Masern nachgewiesen werden. Kinder, die unter einem Jahr alt sind, können
aufgenommen werden, mit Vollendung des ersten Lebensjahres muss der
Nachweis jedoch erbracht werden.
- Kinder sowie nach 1970 geborene MitarbeiterInnen, die aufgrund einer
medizinischen Kontraindikation nicht an der Masernschutzimpfung teilnehmen
können, müssen dies durch ärztliches Attest nachweisen und können dann
aufgenommen bzw. eingestellt werden.
Das bedeutet: Ohne nachgewiesenen Impfschutz bzw. ohne nachgewiesene
Kontraindikation wird ab dem 01.03.2020 kein Kind aufgenommen und keine
Einstellung von MitarbeiterInnen vorgenommen.
- Kinder sowie nach 1970 geborene MitarbeiterInnen, die schon jetzt im Kindergarten
sind, müssen den Nachweis bis spätestens zum 31. Juli 2021 erbringen.
Das bedeutet: Kinder und MitarbeiterInnen, für die bis dahin der Impfnachweis oder
der Nachweis der medizinischen Kontraindikation nicht vorliegt, werden in jedem
Falle ab dem 01.08.2021 vom Besuch der Kita ausgeschlossen.
- Der Nachweis ist durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder
– insbesondere bei Immunität durch bereits erlittene Krankheit – ein ärztliches
Attest zu erbringen.
- Der Nachweis der Kinder ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.
- Der Nachweis der MitarbeiterInnen ist im Original gegenüber dem Arbeitgeber und
in Kopie gegenüber der Kita-Leiterin zu erbringen.
- MitarbeiterInnen sind auch alle PraktikantInnen, ehrenamtlich Tätige sowie
Personal externer Dienstleister.
- Über landesrechtliche Vorgaben (wie z.B. Vorgaben zu Meldepflichten an das
Gesundheitsamt oder auch den Umgang mit Buß- und Zwangsgeldern) die sich in
den kommenden Wochen noch ergeben können, werden wir Sie informieren.
Anmerkung
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann
allgemeine Ausnahmen vom gesetzlichen Aufnahme- und Tätigkeitsverbot zulassen,
wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen
Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland
zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.
Verweis Rechtsgrundlage
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
(Masernschutzgesetz) zu lesen unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gese
tze_und_Verordnungen/GuV/M/Masernschutzgesetz_Kabinett.pdf
Döbeln, 22.01.2020
gez. A. Klotsch
Geschäftsführerin